Hinweise für Waldbesucher
Rauchen und
Umgang mit Feuer
Unabhängig von den Waldbrandwarnstufen sind in Wäldern
das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers (dazu zählt
auch das Grillen) außerhalb einer von den Forstbehörden
genehmigten Feuerstelle, das Rauchen sowie der Umgang mit brennenden
oder glimmenden Gegenständen ganzjährig verboten (§
23 LWaldG).
Sperrung der Waldgebiete
Die Ämter für Forstwirtschaft können ab Waldbrandwarnstufe
III Wälder für das Betreten sperren, wenn es zum
Schutz des Waldes oder der Besucher notwendig ist. Die jeweilige
Einzelfallentscheidung sowie die Information der Bevölkerung
erfolgt durch das zuständige Amt für Forstwirtschaft.
Zugänge zu Erholungseinrichtungen und Badeseen bleiben
von Waldsperrungen i.d.R. unberührt.
Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen
Das Befahren der Wälder mit Kraftfahrzeugen ist verboten.
Ausnahmen sind in § 16 LWaldG geregelt. Zufahrtswege
zum Wald (z.B. für die Feuerwehr) müssen freigehalten
werden. Das Parken im Wald ist nur auf ausgewiesenen Waldparkplätzen
gestattet. Kraftfahrzeuge nicht über trockenem Gras abstellen,
heiße Fahrzeugteile (Katalysator) können als Zündquelle
wirken.
Quelle: Ministerium für Ländliche
Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz, Abteilung Forst
und Naturschutz, Referat 42
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